Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren: Aufgaben

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 14. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Gläubigerausschuss – Das Wichtigste in Kürze

Was macht ein Gläubigerausschuss?

Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung die zweite Interessenvertretung der Gläubiger in einem Insolvenzverfahren. Er unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter.

Welche Rechte hat ein Gläubigerausschuss?

Die Ausschussmitglieder dürfen die Bücher des insolventen Unternehmens einsetzen und dessen Geldverkehr prüfen. Darüber hinaus dürfen sie einen Insolvenzplan aufstellen und besitzen Mitspracherechte bei Rechtshandlungen, die für das Insolvenzverfahren besonders relevant sind.

Wer sitzt im Gläubigerausschuss?

Laut § 67 Insolvenzordnung sollen Absonderungsberechtigte sitzen sowie die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen. Aber auch Gläubiger mit kleinen Forderungen sollen darin vertreten sein,

Der Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht vor allem den Insolvenzverwalter.
Der Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht vor allem den Insolvenzverwalter.

Was ist der Gläubigerausschuss in der Insolvenz?

Im Insolvenzverfahren wird das schuldnerische Vermögen und Einkommen bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet und anschließend durch den Insolvenzverwalter verwertet, um mit dem Erlös die Gläubiger auszuzahlen, die eine berechtigte Forderung gegen den Schuldner zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hatten.

Damit auch jene Gläubiger Einfluss auf die gerichtliche Schuldenregulierung nehmen und am Verfahren teilhaben können, besteht für sie die Möglichkeit, der Gläubigerversammlung beizuwohnen. Dieses Gremium wiederum wählt Mitglieder mit einfacher Mehrheit in den Gläubigerausschuss.

Gläubigerversammlung wie -ausschuss wahren die Rechte der Gläubiger gegenüber Insolvenzschuldner, Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht. Während die Gläubigerversammlung die grobe Richtung vorgibt, ist der Gläubigerausschuss vor allem bei den Details gefragt.

Typen des Gläubigerausschusses

Üblich ist der Gläubigerausschuss, wenn die Insolvenz größerer Unternehmen ansteht.
Üblich ist der Gläubigerausschuss, wenn die Insolvenz größerer Unternehmen ansteht.

In verschiedenen Stadien des Insolvenzverfahrens kommen gemäß Insolvenzordnung (InsO) auch verschiedene Arten des Gläubigerausschusses zum Einsatz: der vorläufige, der Interims- und der endgültige Gläubigerausschuss.

Vorläufiger Gläubigerausschuss (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a, 22a InsO)

Ein vorläufiger Gläubigerausschuss wird in der Regel nur in bestimmten Fällen durch das Gericht eingesetzt; meist handelt es sich um eine Regelinsolvenz einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG, Vereine).

  • Zwei von drei Merkmalen des § 22a Abs. 1 InsO sind erfüllt (6 000 000 Euro Bilanzsumme/12 000 000 Euro Umsatzerlöse/mindestens fünfzig Arbeitnehmer).
  • Der Schuldner beantragt die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (§ 22a Abs. 2 InsO).
  • Das Gericht setzt nach pflichtgemäßem Ermessen einen Gläubigerausschuss ein.

Ausgeschlossen ist die Einsetzung indes, wenn der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist, die zu erwartende Insolvenzmasse die Einsetzung unverhältnismäßig erscheinen lässt oder die Einsetzung zu Verzögerungen führte, die eine nachteilige Entwicklung des Schuldnervermögens nach sich ziehen würde. Die zeitliche Befugnis des vorläufigen Ausschusses erstreckt sich von der Insolvenzantragstellung bis zur Insolvenzeröffnung.

Interims-Gläubigerausschuss (§ 67 InsO)

Die Aufgaben vom Gläubigerausschuss betreffen den/die Insolvenzverwalter/in.
Die Aufgaben vom Gläubigerausschuss betreffen den/die Insolvenzverwalter/in.

Diese Variante des Gläubigerausschusses dient der Überbrückung der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und erster Gläubigerversammlung. Die Einsetzung liegt im Ermessen des Gerichts. Häufig wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss jedoch ad interim weitergeführt, bis ggf. der endgültige Ausschuss in der Gläubigerversammlung gewählt werden kann.

Endgültiger Gläubigerausschuss (§ 68 InsO)

In der ersten Gläubigerversammlung entscheiden die Gläubiger dann darüber, ob und durch wen ein Gläubigerausschuss gebildet wird. Die Gläubigerversammlung kann auch erstmalig einen solchen einsetzen und es steht ihr frei, eigenständig die Besetzung, Abwahl oder Ergänzung der Mitglieder zu bestimmen.

Die Insolvenzordnung sieht auch keine bestimmten Vorschriften für die Zusammensetzung vor. Er muss lediglich aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen, eine Obergrenze gibt es nicht.

Es können sowohl natürliche als auch juristische Personen sowie Personen gewählt werden, die keine Insolvenzgläubiger sind.

Nur der Schuldner und der Insolvenzverwalter können nicht in den Gläubigerausschuss berufen werden. In der Regel ist außerdem ein gewisser Sachverstand für die Amtsführung nötig.

Aufgaben des Gläubigerausschusses

Der Gläubigerausschuss hat sowohl Rechte als auch Pflichten. Seine wichtigste Aufgabe besteht in der Überwachung und Unterstützung des Insolvenzverwalters.

Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

§ 69 InsO

Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hat der Gläubigerausschuss umfangreiche Rechte hinsichtlich der Einsicht und Prüfung von Büchern und Geschäftspapieren. Die Mitglieder müssen sich über den Gang der Geschäfte informieren und den Geldverkehr sowie den Geldbestand überwachen.

Ebenso ist die Zustimmung des Gläubigerausschusses zur Verteilung der Insolvenzmasse erforderlich (§ 187 Abs. 3 InsO).

Der Gläubigerausschuss hat im Insolvenzverfahren viel Mitspracherecht, z. B. bei Rechtsstreitigkeiten.
Der Gläubigerausschuss hat im Insolvenzverfahren viel Mitspracherecht, z. B. bei Rechtsstreitigkeiten.

Weitere Mitspracherechte

Außerdem kann der Gläubigerausschuss einen vorläufigen Insolvenzverwalter vorschlagen, wovon das ernennende Gericht nur abweichen kann, wenn die Person nicht geeignet ist, etwa aus Sachgründen oder praktischen Erwägungen wie der aktuellen Arbeitsbelastung. Auch kann der Gläubigerausschuss aus wichtigem Grund beantragen, den Insolvenzverwalter zu entlassen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 InsO).

Zudem hat der Gläubigerausschuss weitreichende Mitspracherechte im Insolvenzverfahren. Seine Zustimmung ist beispielsweise einzuholen, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners stilllegen oder veräußern will, ehe der Berichtstermin stattgefunden hat.

Auch bedeutsame Rechtshandlungen nach § 160 InsO bedürfen der Zustimmung durch den Gläubigerausschuss. Darunter fällt zum Beispiel die Aufnahme eines Darlehens, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde, oder die Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert.

Beschlussfassung des Gläubigerausschusses

Die Entscheidungen des Gläubigerausschusses werden durch Beschlüsse gültig. Diese bedürfen in aller Regel einer absoluten Mehrheit und somit der Teilnahme der Mehrheit der Ausschussmitglieder an der beschlussfassenden Sitzung sowie eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 72 InsO).

Es gibt jedoch keine Gewichtung der Stimmen nach dem jeweiligen Forderungsanteil, den der Gläubiger im Insolvenzverfahren hat. Nicht wer eine Stimme abgegeben hat, ist wichtig, sondern lediglich ob und wie viele Stimmen abgegeben wurden.

Wie bei offiziellen Organen üblich, ist der Beschluss durch ein Protokoll zu bekunden. Eine Besonderheit ist der Fakt, dass es keine Rechtsbehelfe gegen die Beschlüsse des Gläubigerausschusses gibt, auch nicht seitens des Schuldners oder Insolvenzverwalters.

Vergütung im Gläubigerausschuss

Die Vergütung, die im Gläubigerausschuss gezahlt wird, richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.
Die Vergütung, die im Gläubigerausschuss gezahlt wird, richtet sich nach dem Arbeitsaufwand.

Für seine Arbeit erhalten Mitglieder im Gläubigerausschuss eine Vergütung und können ihre Auslagen entsprechend erstatten lassen. Beides erfolgt aus der Insolvenzmasse (§ 73 Abs. 1 InsO).

Die Höhe der Vergütung liegt gemäß § 17 Absatz 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) regelmäßig zwischen 35 und 95 Euro je Stunde.

Ausschlaggebend für die Festsetzung des konkreten Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit, weshalb nicht alle Ausschussmitglieder zwangsläufig dieselbe Vergütung erhalten müssen. Allerdings können die Gerichte auch Anträge höherer Stundensätze gewähren, wenn sich ansonsten kaum geeignete Gläubiger für die Mitwirkung im Gläubigerausschuss finden ließen. Ebenso wird gelegentlich eine Pauschalvergütung festgesetzt, die sich prozentual an der Vergütung des Insolvenzverwalters orientiert.

Die Beteiligung am vorläufigen Gläubigerausschuss wird hingegen pauschal mit 300 Euro vergütet (§ 17 Abs. 2 InsVV). Erst nach der Bestellung eines Insolvenzverwalters richtet sich die Vergütung nach den oben genannten Grundsätzen des § 17 Abs. 1 InsVV.

Da es sich in der Regel um eine mehrjährige Tätigkeit handelt, muss die für den Gläubigerausschuss vorgesehene Vergütung bei der Einkommensteuer normalerweise angegeben werden. Fragen Sie im Zweifel Ihren Steuerberater oder beim Finanzamt nach.

Haftung des Gläubigerausschusses

Der Gläubigerausschuss haftet ggf. für Schäden einer Pflichtverletzung.
Der Gläubigerausschuss haftet ggf. für Schäden einer Pflichtverletzung.

Unter Umständen haften die Mitglieder im Gläubigerausschuss für Schäden gegenüber den Insolvenzgläubigern, wenn es sich um schuldhafte Pflichtverletzungen handelt (§ 71 InsO). Dazu bedarf es aber der Verletzung von Pflichten, die die Insolvenzordnung dem Gläubigerausschuss für die Insolvenz dezidiert auferlegt.

Um das Haftungsrisiko zu senken, ist es ratsam, dass der Gläubigerausschuss eine Geschäftsordnung beschließt. Die Geschäftsordnung sollte die üblichen Punkte zum Verfahren beinhalten, also beispielsweise die Einberufung, wer den Vorsitz führt, in welchem Turnus der Ausschuss tagt, wie Beschlüsse gefasst werden und wie das Protokoll zu führen ist und wann Stimmverbote greifen.

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

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