Insolvenzverwalter: Aufgaben, Rechte und Pflichten

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 28. Februar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Insolvenzverwalter – Das Wichtigste in Kürze

Wann kommt ein Insolvenzverwalter zum Einsatz?

Eröffnet das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren, so bestellt es im Zuge dessen auch einen Insolvenzverwalter, der das weitere Verfahren begleitet. In der Privatinsolvenz heißt der Insolvenzverwalter Treuhänder.

Was macht ein Insolvenzverwalter?

Nach der Insolvenzeröffnung nimmt der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse, das pfändbare Schuldnervermögen, in Besitz und verwaltet sie und verteilt sie auf die Gläubiger.

Wer muss den Insolvenzverwalter bezahlen?

Die Vergütung des Insolvenzverwalters gehört zu den Verfahrenskosten und müssen demnach vom Schuldner bzw. aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.

Insolvenzverwalter: Was darf er und wer kann diese Tätigkeit ausüben?
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Was macht ein Insolvenzverwalter?

Kann ein Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, gilt dieser als insolvent. Um die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen, die Gläubiger zu befriedigen und zumindest eine geordnete Abwicklung dieser Situation zu gewährleisten, besteht die Möglichkeit ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

Dafür muss der Schuldner einen entsprechenden Insolvenzantrag stellen. Eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren, wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das gesamte Verfahren beaufsichtigt.

Es besteht zudem die Möglichkeit, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bereits vor der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt wird. Diese soll vor allem feststellen, ob genug Vermögen vorhanden ist, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Darüber hinaus verfügt der vorläufige Insolvenzverwalter über eingeschränkte Pflichten und Befugnisse.

Was darf ein Insolvenzverwalter alles, was nicht?

Insolvenzverwalter: Zu seinen Aufgaben bei einer Privatinsolvenz gehört u.a. das Verzeichnis über die Insolvenzmasse.
Insolvenzverwalter: Zu seinen Aufgaben bei einer Privatinsolvenz gehört u.a. das Verzeichnis über die Insolvenzmasse.

Der Insolvenzverwalter beschlagnahmt nach seiner Ernennung das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners. Darüber hinaus gehört die Erstellung eines Verzeichnisses zur Insolvenzmasse und den beteiligten Gläubigern zu den Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter erfüllen muss.

Im Zuge des Insolvenzverfahrens muss der Verwalter Gegenstände aus der Insolvenzmasse aussondern, die nicht zum Besitz des Schuldners zählen. Dabei kann es sich zum Beispiel um geleaste Maschinen handeln. Ggf. können aber auch weitere Gegenstände zur Insolvenzmasse hinzugefügt werden. Nicht zuletzt ist der Insolvenzverwalter dazu verpflichtet, die Insolvenzmasse gleichmäßig unter den Gläubigern zu verteilen.

Der Insolvenzverwalter muss zudem prüfen, ob bei einer Unternehmensinsolvenz noch die Möglichkeit einer Unternehmensrettung existiert. Ist dies gegeben, erstellt der Verwalter einen Insolvenzplan, bei dem es sich um ein Konzept für eine mögliche Unternehmensrettung handelt.

Wie die Aufgaben eines Insolvenzverwalters aussehen, veranschaulicht unsere Grafik.
Wie die Aufgaben eines Insolvenzverwalters aussehen, veranschaulicht unsere Grafik.

Möglich ist die Erledigung dieser Aufgaben nur durch die, mit dem Amt einhergehenden Rechte. Denn ein Insolvenzverwalter ist durch die bei seiner Bestellung ausgehändigte Urkunde unter anderem dazu berechtigt, einen Gerichtsvollzieher damit zu beauftragen, Gegenstände aus den Räumen des Schuldners zu entnehmen.

Zudem ist der Insolvenzverwalter dazu berechtigt, den pfändbaren Teil vom Einkommen des Schuldners einzubehalten. Hierbei gilt es allerdings die Pfändungsfreigrenzen zu beachten, die von den Unterhaltsverpflichtungen beeinflusst werden.

Auch beim Verkauf und der Versteigerung von Gegenständen, gelten für den Verwalter Einschränkungen. So ist eine Pfändung grundsätzlich nur möglich, wenn diese nicht für eine bescheidene Lebensführung, für die Ausübung des Berufes oder aus gesundheitlichen Gründen notwendig sind.

Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung muss der Insolvenzverwalter in einer Privatinsolvenz bzw. Unternehmensinsolvenz gemäß § 60 Abs. 1
Insolvenzordnung
(InsO) mit seinem Privatvermögen haften. Schließlich ist er gegenüber allen Beteiligten verantwortlich dafür, seine Verpflichtungen zu erfüllen.

Wer kann Insolvenzverwalter werden?

An welche Kriterien ist die Bestellung als Insolvenzverwalter gebunden?
An welche Kriterien ist die Bestellung als Insolvenzverwalter gebunden?

Grundsätzlich schreibt der Gesetzgeber für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter bzw. dessen Bestellung kein bestimmtes Studium oder eine konkrete Ausbildung vor. So heißt es in § 56 Abs. 1 InsO zur Bestellung von einem Insolvenzverwalter:

Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist.

Anhand dieses Auszuges zeigt sich, dass ein Insolvenzverwalter folgende Voraussetzungen erfüllen muss:

  • Natürliche Person: Hierbei handelt es sich um einen Menschen in seiner Funktion als Rechtssubjekt, das bedeutet als Träger von Rechten und Pflichten. Das Gegenteil bildet die juristische Person, bei der es sich zumeist um Körperschaften, Vereine und Gesellschaften handelt.
  • Geschäftskundig: Als geschäftskundig gelten Personen, die über Kenntnisse im juristischen und wirtschaftlichen Bereich verfügen. Daher üben vor allem Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Betriebswirte die Tätigkeit als Insolvenzverwalter aus.
  • Unabhängig: Es gehört zu den Pflichten von einem Insolvenzverwalter  sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch gegenüber dem Schuldner neutral zu agieren. Schließlich muss er zum einen die vorhandene Insolvenzmasse gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilen und gleichzeitig die Interessen des Schuldners – wie eine schnelle Entschuldung – berücksichtigen.

Die Auswahl des Insolvenzverwalters obliegt grundsätzlich dem zuständigen Insolvenzrichter. Allerdings haben die Gläubiger im vorläufigen Gläubigerausschuss die Möglichkeit, sich zu den Anforderungen und der Person des Verwalters zu äußern.

Es besteht zudem die Möglichkeit, einen bestellten Insolvenzverwalter zu wechseln. Bei einer Privatinsolvenz bzw. Unternehmensinsolvenz ist dies allerdings nur bis zu sechs Wochen nach der Insolvenzeröffnung und ausschließlich während der ersten Gläubigerversammlung möglich. Dort können die Beteiligten einen anderen Insolvenzverwalter bestimmen, der im Anschluss vom zuständigen Gericht bestätigt werden muss.

Erhält der Insolvenzverwalter ein Gehalt?

Die Rechte, die ein Insolvenzverwalter innehat, sehen auch eine Vergütung vor.
Die Rechte, die ein Insolvenzverwalter innehat, sehen auch eine Vergütung vor.

Gemäß § 63 Abs. 1 InsO hat ein Insolvenzverwalter grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung seiner Tätigkeit, ebenso wie die Erstattung seiner Auslagen. Wie hoch die Entlohnung ausfällt, ergibt sich aus den in der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) definierten Regelsätzen. Die Berechnungsgrundlage bildet dabei der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter während des Verfahrens einen Vergütungsvorschuss aus der Insolvenzmasse entnehmen darf. Dafür ist allerdings die Zustimmung des Insolvenzgerichtes notwendig.

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Insolvenzverwalter: Aufgaben, Rechte und Pflichten
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Über den Autor

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Nicole P.

Nicole verstärkt das Team von schuldnerberatung.org seit 2016. Dabei beschäftigt sie sich unter anderem mit den Ursachen, Folgen und dem Abbau von unterschiedlichen Schuldenarten. Zuvor absolvierte sie ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie.

One reply on “Insolvenzverwalter: Aufgaben, Rechte und Pflichten”

Rainersays:

Guten Tag.
Wir haben eine Gewerbeimmobilie, Mieter ist insolvent, Insolvenzverwalter kündigt in einem Mietaufhebungsvertrag das Mietverhältnis zum 30.08.23.
Aber: alle Gegenstände, Abfall usw., was von „Verwerter“ nicht verkauft werden kann, sollen unsere Sorge sein. Damit sind wir nicht einverstanden, haben diesen Vertrag noch nicht unterschrieben. Wie ist die Rechtslage?

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