Im Überblick: Kontopfändung
- Bei einer Kontopfändung wird das Bankkonto eines Schuldners gesperrt und das vorhandene Guthaben und ggf. zukünftige Zahlungseingänge zugunsten eines Gläubigers beschlagnahmt.
- Die Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckung und nur mit Mahn- und Vollstreckungsbescheid bzw. Titeln möglich.
- Lediglich das Finanzamt kann auf Basis eines Steuerbescheids die Kontopfändung einleiten.
- Eine Kontopfändung endet in der Regel, wenn die Schuld vollständig beglichen wurde.
Berechnen Sie hier, wie viel gepfändet werden darf
Was bedeutet „Kontopfändung“?
In diesem Ratgeber:
Als Kontopfändung wird eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung bezeichnet, bei der ein Gläubiger offene Forderungen eintreibt, indem er mit gerichtlicher Unterstützung vorhandenes Vermögen auf einem Konto einzieht. Erhält die Bank einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, muss die Kontopfändung verpflichtend durchgeführt werden, im Zweifel so lange, bis die gesamte Schuld bezahlt ist.
Wenn das eigene Konto gepfändet wird, kann das weitreichende Folgen für die Betroffenen haben. Im schlimmsten Fall kommt es zu einer Kahlpfändung, wenn kein P-Konto eine solche Pfändung verhindert. In aller Regel erfahren Schuldner jedoch bereits früh davon, dass gegen sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden könnten.
Voraussetzungen einer Kontopfändung
Denn ehe ein Gläubiger das Konto seines Schuldners pfänden lassen kann, muss er einige gesetzliche Voraussetzungen beachten, während denen der Schuldner mehrmals die Möglichkeit hat, seine Schulden zu begleichen oder zumindest eine Einigung mit dem Gläubiger zu versuchen.
Damit es überhaupt zu einer Pfändung vom Konto kommen kann, muss eine berechtigte Forderung gegen den Schuldner bestehen, etwa aufgrund einer nicht bezahlten Rechnung oder eines Kreditvertrages. Außerdem muss sich der Schuldner im Zahlungsverzug befinden – die Forderung muss also bereits fällig sein.
Bei Rechnungen tritt die Fälligkeit in der Regel nach 14 Tagen ein, sofern kein anderer Zeitpunkt genannt ist. Außerdem darf der Schuldner der Forderung nicht widersprochen haben.
Normalerweise erhalten Schuldner in einem ersten Schritt eine Zahlungserinnerung bzw. Mahnung, viele Unternehmen verschicken auch noch eine zweite oder sogar dritte Mahnung. Verpflichtend ist dies jedoch nicht.
Gerichtliches Mahnverfahren
Voraussetzung einer Kontopfändung ist jedoch auch, dass ein gerichtliches Mahnverfahren bzw. ein anderweitiges Gerichtsverfahren durchlaufen wurde. Es handelt sich dabei allerdings um ein rein schriftliches Verfahren, in dem lediglich die formale Richtigkeit des Gläubigerantrages geprüft wird. Ob die Forderung an sich berechtigt ist, spielt hingegen keine Rolle.
Sofern der Antrag also vollständig gestellt wurde, erlässt das Gericht einen Mahnbescheid und stellt diesen sowohl dem Gläubiger als auch dem Schuldner zu. Spätestens jetzt sollten Schuldner aktiv werden.
Nach Zustellung bleiben zwei Wochen Zeit, um dem Bescheid zu widersprechen und eine Kontopfändung so zu verhindern. Das kommt vor allem in Frage, wenn die zugrundeliegende Forderung nicht berechtigt ist oder Verfahrensfehler vorliegen. In solchen Fällen kann auch anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein.
Ist die Forderung jedoch berechtigt, würde ein Widerspruch meist ins Leere laufen. Trotzdem sollten Schuldner einen Mahnbescheid auf keinen Fall ignorieren, sondern
- die Forderung nach Möglichkeit begleichen oder
- Kontakt mit dem Gläubiger aufnehmen, um eine Einigung zu erzielen, bspw. eine Ratenzahlung, oder
- ggf. dem Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit anzeigen und umgehend einen Termin mit einer Schuldnerberatung unter Hinweis auf die Dringlichkeit vereinbaren.
Wichtig! Kommt es doch zu einer Kontopfändung, sollten Schuldner unbedingt über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) verfügen. Dieses können sie bei ihrer Bank beantragen. Zwar ist die Kontopfändung trotz P-Konto möglich, allerdings kann ein solches Konto nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden, damit der Schuldner zumindest sein Existenzminimum decken kann.
„Fünf vor Zwölf“: Der Vollstreckungsbescheid
Erfolgt innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Einspruch gegen den Mahnbescheid, kann der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids beantragen. Auch diese wird dem Schuldner zugestellt. Dies ist nun die letzte Möglichkeit für den Schuldner, die Kontopfändung abzuwenden. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann er Widerspruch einlegen oder die oben beschriebenen Maßnahmen ergreifen.
Allerdings ist der Vollstreckungsbescheid auch vorläufig vollstreckbar. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Pfändung vom Bankkonto unzulässig war, wird dem Schuldner der Schaden erstattet. Viele Gläubiger holen außerdem eine Vermögensauskunft ein, ehe die Kontopfändung in die Wege geleitet wird, um herauszufinden, ob diese überhaupt lohnend wäre.
Titulierte Forderungen, eidesstattliche Versicherungen sowie Maßnahmen wie Lohnpfändung und Kontopfändung werden bei Schufa und Co. in der Regel als harte Negativmerkmale eingetragen!
Die eigentliche Kontopfändung: Ablauf
Doch was passiert bei einer Kontopfändung genau? Liegt dem Gläubiger ein Vollstreckungstitel vor, kann er damit beim Gericht die Kontopfändung beantragen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird durch den Rechtspfleger erstellt und der Bank zugesendet. Diese ist nach Ablauf von vier Wochen verpflichtet, vorhandenes Guthaben und ggf. Zahlungseingänge so lange an den Gläubiger zu überweisen, bis die Schuld vollständig getilgt ist.
Auszahlungen an den Kontoinhaber sind hingegen nicht mehr möglich, sofern es sich nicht um ein P-Konto handelt. Daher sollten Schuldner unbedingt ein solches innerhalb der vierwöchigen Frist des Pfändungsbeschlusses beantragen. Je nach Guthaben- und Schuldhöhe droht ansonsten eine Kahlpfändung.
Handelt es sich um ein P-Konto, ist die Bank verpflichtet, den gesetzlichen Kontopfändungsschutz zu beachten. Dieser liegt aktuell bei 1.133,80 Euro pro Monat. Ggf. kann dieser auf Grundlage der Pfändungstabelle erhöht werden, wozu eine Bescheinigung erbracht werden muss, bspw. einer Schuldnerberatung oder des Sozialamtes.
Ende der Kontopfändung
Eine Kontopfändung, vom Finanzamt oder anderen Gläubigern, endet in dem Moment, in dem die gesamten Schulden des Kontoinhabers beim jeweiligen Gläubiger getilgt sind.
Ist genügend Guthaben vorhanden, um die volle Schuldhöhe zu begleichen, endet die Pfändung beim P-Konto wie beim normalen Konto bereits nach dieser einen Überweisung an den Gläubiger. Genauso ist es jedoch möglich, dass die Pfändung vom Bankkonto monate- oder jahrelang bestehen bleibt.
Eine Ausnahme ist die Aufhebung der Kontopfändung, wenn ein Insolvenzverfahren durch den Schuldner beantragt und dann eröffnet wird. Da die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger aus der Insolvenzmasse beeinträchtigt würde, endet die Kontopfändung in einem solchen Fall vor Tilgung der vollen Schuld.
Eine berechtigte Kontopfändung aufheben zu lassen, ist nur in begründeten Härtefällen durch das Gericht möglich. Die Einigung mit dem Gläubiger ist in der Regel aber der erfolgversprechendste Weg. Um eine unberechtigte Pfändung auf einem Konto aufheben zu lassen – dazu und in Härtefällen sollten Schuldner idealerweise einen Anwalt engagieren.
Sonderfall „Finanzamt“
Ist der Gläubiger das Finanzamt, läuft die Kontopfändung etwas anders ab. Da es sich um eine Behörde handelt, fungieren Steuerbescheide bereits als Vollstreckungstitel.
Außerdem muss das Finanzamt sich nicht an die Vollstreckungsorgane (Gericht bzw. Gerichtsvollzieher) wenden. Die Kontopfändung ist daher ohne Pfändungsbeschluss möglich, wenn
- der Schuldner zur Zahlung einer Schuld aufgefordert wurde (i. e. Steuerbescheid),
- die Fälligkeit dieser Forderung eingetreten ist und
- die Frist von einer Woche abgelaufen ist.
Die Kontopfändung durch das Finanzamt lässt sich aufheben wie andere Pfändungen auch: indem die Schuld beglichen ist, sich geeinigt wird oder ein Härtefall gerichtlich festgestellt wurde.