Im Überblick: Die Vermögensauskunft
- Mit der Vermögensauskunft legt ein Schuldner seine Vermögensverhältnisse gegenüber seinem Gläubiger offen und bestätigt die Wahrheit seiner Angaben an Eides statt.
- Eine Falschaussage im Rahmen der Vermögensauskunft ist mitunter strafrechtlich relevant, die Weigerung kann bis zu sechs Monate Erzwingungshaft zur Folge haben.
- Nach einer Vermögensauskunft ist die Pfändung geeigneten Vermögens sehr wahrscheinlich.
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Was ist eine Vermögensauskunft?
In diesem Ratgeber:
Vielen, die eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft bekommen, ist nicht bewusst, welche ernsten Konsequenzen diese Form der eidesstattlichen Versicherung hat. Die Vermögensauskunft dient vorrangig dazu, die Vermögensverhältnisse eines Schuldners gegenüber seinem Gläubiger offenzulegen.
Gemäß der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Schuldner die Angaben, die er über sein Vermögen macht, an Eides statt bezeugen. Macht er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben, kann dies daher sogar strafrechtliche Folgen haben.
Normalerweise nimmt der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft ab. Laut ZPO kommt die Vermögensauskunft zum Zwecke der Vollstreckung zum Einsatz:
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen […] zu erteilen […].
§ 802c ZPO
(2) Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben.
Nicht nur sind in der Vermögensauskunft die momentan bestehenden Vermögenswerte anzugeben, auch entgeltliche Veräußerungen der letzten zwei Jahre an eine nahestehende Person sowie unentgeltliche Leistungen des Schuldners (z. B. Schenkungen) der letzten vier Jahre sind aufzuführen, sofern es sich nicht um lediglich geringe Werte handelt.
Was bedeutet die Vermögensauskunft für Schuldner und Gläubiger?
Eine Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher abgeben zu müssen, dient vor allem der Offenlegung der Vermögensverhältnisse, um dem Gläubiger die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Nach der Abnahme der Vermögensauskunft müssen Schuldner sich also darauf einstellen, dass sie in naher Zukunft von einer Pfändung betroffen sein werden.
Für den Gläubiger ist die Zwangsvollstreckung aufgrund einer Vermögensauskunft zudem nur sinnvoll, wenn aus ihr entsprechende Vermögenswerte hervorgehen. Besitzt der Schuldner bspw. hauptsächlich Geldwerte in Form von Arbeitseinkommen, ist eine Gehaltspfändung aussichtsreicher als eine Sachpfändung.
Weitere Folgen einer Vermögensauskunft
Daneben hat die Vermögensauskunft noch weitere Folgen. Insbesondere entsteht in aller Regel ein Negativeintrag bei der Wirtschaftsauskunftei SCHUFA. Dieser Datenbank bedienen sich beispielsweise Banken, um die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden zu bewerten.
Hat ein Schuldner aufgrund einer Vermögensauskunft einen SCHUFA-Eintrag, ist der Abschluss von Verträgen mit langfristiger Zahlungsverpflichtung (Strom, Mobilfunk, Darlehen etc.) deutlich erschwert oder sogar unmöglich.
Außerdem ist die Speicherung beim zuständigen Vollstreckungsgericht vorgesehen. So können auch andere Gläubiger des Schuldners die Vermögensauskunft einsehen.
Wie lange gilt eine Vermögensauskunft?
Doch über welchen Zeitraum erfolgt die Speicherung der Vermögensauskunft? Wie lange ist diese gültig? Normalerweise ist die Speicherung für zwei Jahre vorgesehen. In dieser Zeit können Gläubiger des Schuldners auf Antrag eine Kopie erhalten.
Eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft ist während diesen zwei Jahren nicht vorgesehen und der Schuldner kann sich gegen ein solches Ansinnen eines Gläubigers mit Verweis auf das Aktenzeichen der bestehenden Auskunft wehren.
Eine Maximalanzahl für die Abgabe einer Vermögensauskunft – d. h. wie oft eine solche abgegeben werden kann – gibt es jedoch nicht. Nach Ablauf der zweijährigen Frist muss der Schuldner seine Vermögensverhältnisse ggf. abermals nachweisen. Kosten für eine Vermögensauskunft entstehen dem Schuldner keine.
Voraussetzungen für Gläubiger
Prinzipiell sind alle Gläubiger eines Schuldners berechtigt, einen Antrag auf Vermögensauskunft zu stellen. Allerdings müssen sie dazu eine titulierte Forderung haben. Offene Rechnungen oder Mahnungen sind keine Schuldtitel und reichen dementsprechend nicht aus!
Stattdessen sind Schuldtitel beispielsweise
- Gerichtsurteile und Beschlüsse,
- notarielle Urkunden,
- behördliche Bescheide oder
- Vollstreckungsbescheide.
Der übliche Weg für herkömmliche Gläubiger, einen Schuldtitel zu erlangen, ist das Durchlaufen eines Mahnverfahrens vor Gericht. Wird seine Forderung anerkannt, erhält er einen Mahnbescheid. Mit diesem kann er dann beim Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft anfordern.
Ablauf einer Vermögensauskunft
Sind die rechtlichen Bedingungen erfüllt, wird der Gerichtsvollzieher einen Termin ansetzen und dem Schuldner eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft zusenden. Eine Frist von zwei Wochen stellt dabei sicher, dass der Schuldner genügend Zeit hat zu reagieren, beispielsweise um die Abgabe noch zu verhindern.
Zuständig für die Abnahme einer Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher. Lediglich Behörden können selbstständig eine Vermögensauskunft durchführen (Finanzamt, Krankenkasse, Kommune usf.). Daher findet der Termin in aller Regel in den Büroräumen des Gerichtsvollziehers statt.
- Zahlung der Schulden bzw. Einigung mit dem Gläubiger, etwa auf eine Ratenzahlung
- inhaltliche Verfahrensfehler
- formelle Verfahrensfehler
- bereits vorliegende Vermögensauskunft der letzten zwei Jahre
Anhand eines umfangreichen Fragebogens werden alle relevanten Informationen erfragt, beispielsweise
- bestehende Konten,
- der Arbeitgeber und das Gehalt des Schuldners,
- Immobilienbesitzungen,
- Wertgegenstände wie Autos oder Kunstgegenstände,
- Lebensversicherungen usw.
Daher ist für die Vermögensauskunft kein Muster nötig. Es ist aber wichtig, dass Schuldner sich gut auf den Termin vorbereiten und alle relevanten Unterlagen zusammensuchen. Die eidesstattliche Vermögensauskunft muss nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllt werden. Falsche oder unrichtige Angaben können strafrechtliche Auswirkungen haben (Geld- oder Freiheitsstrafe).
Aus den Angaben erstellt der Gerichtsvollzieher dann ein Vermögensverzeichnis, das der Schuldner an Eides statt bezeugen muss.
Nichtabgabe der Vermögensauskunft: Konsequenzen
Wer sich weigert, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, riskiert im Rahmen der Vermögensauskunft einen Haftbefehl gegen sich. Zwar hat dieser keinen strafrechtlichen Hintergrund, trotzdem kann der Schuldner für bis zu sechs Monate in Erzwingungshaft genommen werden.
Die Beendung der Haft ist jederzeit möglich, indem die Vermögensauskunft getätigt wird. Außerdem hat der Gerichtsvollzieher aufgrund der Weigerung die Möglichkeit, offizielle Erkundigungen über den Schuldner einzuholen, beispielsweise über bestehende Konten.
Ob Sie der Vermögensauskunft nachkommen oder ein halbes Jahr hinter schwedischen Gardinen verbringen, hat keine Auswirkungen auf Ihre Schulden! Forderungen von Gläubigern bleiben wie gehabt in voller Höhe bestehen – ein „Absitzen“ von Schulden ist also nicht möglich!
Strafbarkeit unrichtiger Angaben
Mit der Vermögensauskunft leisten Schuldner einen Eid über die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben macht, muss damit rechnen, dass er strafrechtlich belangt wird.
Laut § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) kann ein Meineid mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden. Fahrlässig handelt beispielsweise, wer die ihm zumutbare Sorgfalt bei der Überprüfung und Überlegung seiner Angaben vermissen lässt.
Aufgrund der komplizierten Rechtslage sollten Schuldner, die einer Falschaussage bezichtigt werden, unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!