Von schuldnerberatung.org, letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2021
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Im Überblick: Pfändbares Einkommen
Nach den geltenden Gesetzen muss einem Schuldner trotz zulässiger Pfändungen ein Selbstbehalt bleiben, mit dem er zumindest seinen Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann.
Die Pfändungsfreigrenze bestimmt jenes Einkommen, das nicht gepfändet werden darf, alle Beträge darüber können gepfändet werden.
Unterhaltsberechtigte Personen oder ein besonderer Bedarf erhöhen ggf. die individuellen Freibeträge.
Pfändbares Einkommen kann durch Gläubiger beansprucht werden. Doch was muss dem Schuldner bleiben?
Pfändbares Einkommen bei Zwangsvollstreckung, Privatinsolvenz & Co
In diesem Ratgeber:
Wer im Rahmen einer Zwangsvollstreckung oder in der Privatinsolvenz sein pfändbares Einkommen abtreten soll, dem steht das Recht zu, dass die aktuelle Pfändungsfreigrenze beachtet wird. Diese wird regelmäßig aktualisiert und markiert den Grenzwert, bis zu dem das Einkommen von Schuldnern gepfändet werden darf. Einkommen unterhalb dieser Grenze muss dem Schuldner als Selbstbehalt bleiben.
Diese gesetzlichen Vorschriften dienen dazu, dass Schuldner trotz Pfändungihren Lebensunterhalt weiterhin selbstständig bestreiten können und nicht auf staatliche Leistungen der Existenzsicherung angewiesen sind. Die aktuellen Pfändungsfreibeträge weist die Zivilprozessordnung (ZPO) in § 850c aus. Außerdem sollten Betroffene die Pfändungstabelle kennen, die als Anlage des betreffenden Gesetzestextes hilft, pfändbares Einkommen zu berechnen.
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Berechnen Sie hier, wie viel gepfändet werden darf
Um zu ermitteln, wie viel nach einer Pfändung vom Einkommen übrig bleibt, sind keine sehr komplizierten Berechnungen nötig. Lediglich zwei Parameter müssen Betroffene kennen:
Ein Teil des Lohnes ist nicht-pfändbares Einkommen – zur Existenzsicherung.
das bereinigte monatliche Nettoeinkommen und
die Anzahl unterhaltsberechtigter Personen.
Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich, indem nicht nur die steuerlichen und versicherungsrechtlichen Beiträge vom Bruttoeinkommen abgezogen werden, sondern auch eine fünfprozentige Pauschale sowie bestimmte andere Posten, etwa berufsbedingte Zusatzkosten oder Versicherungsbeiträge einer privaten Krankenversicherung.
Welches Einkommen pfändbares Einkommen darstellt, ist außerdem von der Anzahl an Personen abhängig, die gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigt sind, also beispielsweise Kinder, Ehegatten oder bedürftige Elternteile.
Anhand von Pfändungsfreigrenze und Pfändungstabelle kann nun abgelesen werden, welche Beträge pfändbares Einkommen sind und welcher Teil dem Schuldner als pfändungsfreies Einkommen verbleiben muss.
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Zählt Kindesunterhalt zum pfändbaren Einkommen?
Wer als erziehungsberechtigte Person für ein Kind Barunterhalt erhält, beispielsweise vom leiblichen anderen Elternteil des Kindes, leistet in der Regel seinen eigenen Anteil des Unterhalts in Form von Betreuung und anderem Naturalunterhalt.
Kindesunterhalt zählt damit nicht als pfändbares Einkommen. Denn die Leistungen stehen von Rechts wegen dem Kind selbst zu, nicht dessen betreuendem Elternteil, das lediglich die finanziellen Angelegenheiten des Kindes verwaltet.
Beeinflusst eine Ehe den Pfändungsfreibetrag?
Wer verheiratet ist, hat durchaus andere Freibeträge als pfändbares Einkommen denn Ledige. Bei Ehegatten besteht normalerweise eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten. Daher können verheiratete Schuldner den Partner normalerweise als unterhaltsberechtigte Person angeben.
Gleichzeitig ist jedoch auch der Schuldner gegenüber seinem Partner unterhaltsberechtigt, weshalb dessen Einkünfte teils angerechnet werden. Entsprechend hängt der individuelle Betrag, der als nicht pfändbares Einkommen verbleiben muss, stark von den Einkommensverhältnissen des Ehepaares ab.
Per se unpfändbares Einkommen
Pfändungsfreies Einkommen sind beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgelder, allerdings nur teilweise.
Einige Arten sind per se nicht pfändbares Einkommen bei einer Privatinsolvenz oder Zwangsvollstreckung. Folgende Einkünfte sind nicht pfändbares Einkommen (§ 850a ZPO):
Entlohnung für Überstunden (zur Hälfte)
Urlaubsgelder, Treugelder etc. (im üblichen Rahmen)
Weihnachtsgelder (bis zur Hälfte des monatl. Arbeitseinkommens, max. 500 Euro)
Geburts- und Ehebeihilfen
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen etc.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits-/Dienstverhältnissen
Blindenzulagen
Erhöhung des unpfändbaren Betrages
Eine Anhebung der, für pfändbares Einkommen geltenden, Grenze ist in aller Regel nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein erhöhter Bedarf besteht, kann ein höherer Pfändungsfreibetrag gerichtlich bestimmt werden.
Dazu muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein entsprechender Antrag gestellt werden, dem eine Bedarfsbescheinigung beiliegt. Solche Nachweise erstellen beispielsweise das Sozialamt oder auch öffentliche Schuldnerberatungsstellen. Dazu werden jene Kosten ermittelt, die zur Abdeckung des Existenzminimums anfallen, also bspw.
Wer sein pfändbares Einkommen verringern will, kann die Grenze u. U. erhöhen, bspw. wegen hohen Mietkosten.
Unterhaltszahlungen,
Miete und Energiekosten,
Versicherungsbeiträge,
Kreditraten oder
Lebensmittel.
Nachweise über die jeweiligen Kosten müssen selbstverständlich erbracht werden und sollten auch dem Antrag beim Gericht beigelegt werden, denn dieses kann unter Umständen eine erneute Prüfung des Bedarfs veranlassen.
Der Schuldner wird über die gerichtliche Entscheidung schriftlich informiert und kann ggf. innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.
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Unpfändbares Einkommen bei Privatinsolvenz
Die Zwangsvollstreckung können Gläubiger betreiben, die eine titulierte Forderung gegenüber dem Schuldner haben. Das können beispielsweise Pfändungen des Kontos oder von Sachgegenständen sein. Bei hohen Schulden oder Zahlungsunfähigkeit ist ein Verbraucherinsolvenzverfahren aber oft die bessere Lösung für den Schuldner und die gerechtere für alle Gläubiger.
Ob sich der Schuldner nun von einer Pfändung aufgrund einer Zwangsvollstreckung bedroht sieht oder wegen der Pfändung des Insolvenzverwalters im Insolvenzverfahren, ist letztendlich irrelevant. § 850c ZPO ist in beiden Fällen gültig.
Einhaltung der Pfändungsgrenze
Bei Gehaltspfändungen und während einer Privatinsolvenz wird die Pfändungsfreigrenze normalerweise automatisch eingehalten. So ist zum Beispiel der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen bei der Berechnung einzuhalten. Trotzdem schadet es nicht, wenn Schuldner – insbesondere nach gesetzlichen Anhebungen des Selbstbehaltes – ihr pfändbares Einkommen kontrollieren.
Nur beim P-Konto muss unpfändbares Einkommen dem Schuldner verbleiben.
Handelt es sich hingegen um eine Kontopfändung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme außerhalb einer Insolvenz, muss die Bank nicht automatisch die Einhaltung des Freibetrages prüfen. Hier ist der Schuldner gefragt, rechtzeitig nach Ankündigung einer Zwangsvollstreckung, z. B. durch den Vollstreckungsbescheid, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Kahlpfändung verhindern.
In der Regel ist das Mittel der Wahl die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto). Dieses kann nur bis zur Pfändungsfreigrenze gepfändet werden, nicht darüber hinaus. Meist ist die Einrichtung notwendig, auch wenn damit Nachteile wie Schufa-Einträge einhergehen. Die Beantragung erfolgt direkt bei der Bank. Entweder kann ein komplett neues P-Konto eröffnet oder ein bereits bestehendes in ein solches umgewandelt werden.
Diese Pfändungsfreigrenze gilt ab Juli 2019
Die Pfändungsfreibeträge werden alle zwei Jahre angepasst. Die unten stehenden Werte gelten vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2021. Die Beträge aus der Pfändungstabelle 2017 wurden entsprechend erhöht.
Nettolohn in Euro
Pfändbarer Betrag bei Anzahl unterhaltsberechtigter Personen