Neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung: Sind diese Teil des Verfahrens?

Von Petra Y.

Letzte Aktualisierung am: 31. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Schulden nach der Insolvenzeröffnung: Das Wichtigste in Kürze

Gilt die Restschuldbefreiung auch für neue Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen?

Nein. Die Restschuldbefreiung umfasst nur Schulden, die bereits vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind. Der Schuldner haftet für neue Schulden vollumfänglich.

Darf ein Schuldner während der Wohlverhaltensphase überhaupt neue Schulden machen?

Der Schuldner darf neue Verbindlichkeiten im Rahmen einer angemessenen und bescheidenen Lebensführung eingehen. Allerdings gefährden neue Schulden dann die Restschuldbefreiung, wenn der Schuldner Geld verschwendet bzw. unangemessene Verbindlichkeiten begründet und die Befriedigung der Insolvenzgläubiger gefährdet.

Wann ist eine Neuverschuldung während der Privatinsolvenz strafbar?

Geht jemand trotz seiner Insolvenz neue Schulden ein – wohl wissend, dass er diese nicht bezahlen kann – macht er sich wegen eines Eingehungsbetrugs strafbar.

Neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung gefährden die vollständige Entschuldung des Betroffenen.
Neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung gefährden die vollständige Entschuldung des Betroffenen.

Welche Schulden sind nach der Insolvenzeröffnung Gegenstand des Verfahrens?

Vermeiden Sie neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung - auch wenn das Geld knapp ist.
Vermeiden Sie neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung – auch wenn das Geld knapp ist.

Während der Privatinsolvenz tritt der Schuldner sein pfändbares Einkommen an den Insolvenzverwalter ab. Außerdem muss er pfändbares Vermögen herausgeben.

Aus diesem Schuldnervermögen, der sogenannten Insolvenzmasse, werden die Masseverbindlichkeiten, insbesondere die Verfahrenskosten, und die Forderungen der Insolvenzgläubiger bezahlt. Dem Schuldner bleibt ein gewisser Selbstbehalt, der abhängig ist von seinem Einkommen und der Anzahl an Personen, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind.

Das Insolvenzverfahren dient also in erster Linie dazu, die Schulden zu tilgen, die bereits vor der Eröffnung der Privatinsolvenz entstanden sind.

Nach der Insolvenzordnung (InsO) werden im Insolvenz­verfahren alle Forderungen beachtet, die …

  • entweder zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden haben (§ 38 InsO)
  • oder als Masseverbindlichkeiten erst durch das Insolvenzverfahren begründet werden (§ 53 InsO).

Zu den Masseverbindlichkeiten gehören vor allem die Verfahrenskosten. Diese werden vorrangig aus der Insolvenzmasse beglichen. Erst wenn sie in voller Höhe getilgt sind, erhalten die Insolvenzgläubiger einen Anteil der Insolvenzmasse. Neue Schulden, die nach Insolvenzeröffnung durch das Insolvenzverfahren selbst entstehen, sind also auch Teil dieses Verfahrens.

Natürliche Personen können eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen, wenn sie diese Kosten nicht sofort aufbringen können. Dabei handelt es sich um einen Zahlungsaufschub mit der Wirkung, dass der Schuldner die Verfahrenskosten erst nach der Restschuldbefreiung bezahlen muss.

Neue Schulden, die keine Masseverbindlichkeiten darstellen

Wer neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung macht, riskiert eine Pfändung, wenn er nicht zahlt.
Wer neue Schulden nach der Insolvenzeröffnung macht, riskiert eine Pfändung, wenn er nicht zahlt.

Für andere Schulden, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, haftet der Schuldner hingegen in vollem Umfang.

Geht er neue Verbindlichkeiten ein und kann diese nicht unpfändbaren Anteil seines Einkommens oder Vermögens bestreiten, muss er damit rechnen, dass die Gläubiger rechtliche Maßnahmen ergreifen und gegebenenfalls eine Zwangsvollstreckung anstreben.

Denn der Schutz vor Zwangsvollstreckungen, der während des Verfahrens besteht, bezieht sich nur auf die alten Schulden. Neue Schulden, die nach Insolvenzeröffnung entstehen und keine Masseverbindlichkeiten sind, fallen nicht unter diese Regelung.

Außerdem gilt die Restschuldbefreiung nicht für solche neuen Schulden. Sie bestehen auch nach Abschluss der Privatinsolvenz fort und können entsprechend tituliert und durchgesetzt werden.

Gefährdung der Restschuldbefreiung

Wer unangemessene Schulden macht nach der Insolvenzeröffnung, riskiert die Versagung seiner Restschuldbefreiung.
Wer unangemessene Schulden macht nach der Insolvenzeröffnung, riskiert die Versagung seiner Restschuldbefreiung.

Neue Schulden nach Insolvenzeröffnung bergen jedoch die Gefahr, dass das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung versagt. Die Insolvenzgläubiger können diese Versagung beantragen, wenn der Schuldner „vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet.

Gibt das Insolvenzgericht diesem Antrag statt, bleiben alle Restschulden aus dem Insolvenzverfahren bestehen und können durch die jeweiligen Gläubiger entsprechend zwangsvollstreckt werden.

Für den Schuldner ist der Zweck einer drei Jahre andauernden Privatinsolvenz damit praktisch verloren. Außerdem kommt hinzu: Ein neues Insolvenzverfahren ist nach der Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund der Sperrfrist frühestens nach drei Jahren möglich.

Selbst wenn die Insolvenzgläubiger von den neuen Schulden nach Insolvenzeröffnung nichts erfahren haben und die Restschuldbefreiung erteilt wird, ist keine erneute gerichtliche Schuldenregulierung aufgrund der Neuschulden möglich – denn nach Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt die Sperrfrist sogar elf Jahre.

Es ist sogar möglich, dass neue Schulden nach Insolvenzeröffnung ins Gefängnis führen.
Es ist sogar möglich, dass neue Schulden nach Insolvenzeröffnung ins Gefängnis führen.

Neue Schulden als Straftat

Unter Umständen können neue Schulden nach Insolvenzeröffnung einen Straftatbestand realisieren. Und zwar dann, wenn der Betroffene die Neuschulden mit dem Wissen eingeht, dass er diese Verbindlichkeiten nicht bezahlen kann oder dass er seine Zahlungsunfähigkeit billigend in Kauf nimmt.

Ein solcher Eingehungsbetrug wird mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft. Das wiederum führt ebenfalls zu einer Versagung der Restschuldbefreiung und einer Sperrfrist für einen erneuten Insolvenzantrag von fünf Jahren.

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Über den Autor

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Petra Y.

Petra gehört seit 2018 zum Team von schuldnerberatungen.org. Als Redakteurin schreibt sie Ratgeber zu Themen wie Privatinsolvenz, Schuldenbereinigung und Finanzhilfe. Sie hat einen Abschluss in Kommunikationswissenschaften.

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