Im Überblick: Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen
Nein. Eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (und jede andere Vollstreckungsmaßnahme) ist nur dann zulässig, wenn der Gläubiger einen Vollstreckungstitel mit Vollstreckungsklausel erwirkt hat und der Titel dem Schuldner zugestellt wurde.
Darunter fallen alle Gegenstände, die sich transportieren lassen, wie etwa Möbel, Autos, Bücher, Schmuck, Fernseher und andere technische Geräte. Hiervon zu unterscheiden sind unbewegliche Gegenstände, also Immobilien.
Nein. Er muss die gesetzlichen Pfändungsverbote beachten und darf dem Schuldner z. B. dessen Hausrat und persönliche Gegenstände sowie Arbeitskleidung und Arbeitsutensilien nicht wegnehmen.
Wann klingelt der Gerichtsvollzieher an der Tür?
In diesem Ratgeber:
Wenn der Gerichtsvollzieher an der Tür eines Schuldners klingelt, dann heißt das, dass er dort Vermögensgegenstände beschlagnahmen und später zu Geld machen möchte, um mit dem Erlös die unbezahlte Geldforderung eines Gläubigers zu tilgen. Doch bevor es dazu kommt, muss einiges geschehen.
Denn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen eines Schuldners ist nur unter strengen gesetzlichen Voraussetzungen zulässig. Welche das sind und was der Gerichtsvollzieher im Rahmen einer solchen Pfändung darf, erläutern wir im Folgenden.
Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Zu Beginn eine gute Nachricht: Niemand muss damit rechnen, dass sofort der Gerichtsvollzieher kommt, weil eine Rechnung versehentlich übersehen und deswegen nicht pünktlich bezahlt wurde.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind die letzte Möglichkeit eines Gläubigers, seine Geldforderung einzutreiben. Vorher muss er auf anderem Wege versuchen, an sein Geld zu kommen.
Der erste Schritt ist gewöhnlich eine Mahnung, mit dem der Gläubiger seinen Schuldner auffordert, die offenen Schulden zu begleichen.
Zahlt der Schuldner trotz (mehrfacher) Aufforderung nicht, kann er seinen Anspruch gerichtlich geltend machen, beispielsweise mithilfe einer Klage oder in einem gerichtlichen Mahnverfahren. In beiden Fällen erwirkt er einen sogenannten Vollstreckungstitel. Erst dieser Titel berechtigt ihn zur Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen oder zu anderen Pfändungsmaßnahmen.
Der Vollstreckungstitel ist eine Voraussetzung, die für jede Art der Zwangsvollstreckung erfüllt sein muss. Es handelt sich dabei um eine amtliche bzw. öffentliche Urkunde, die bestätigt, dass der Gläubiger einen bestimmten Anspruch gegen seinen Schuldner besitzt, z. B. eine Geldforderung in bestimmter Höhe. Typische Titel sind z. B. Urteile oder ein Vollstreckungsbescheid, mit dem ein gerichtliches Mahnverfahren endet.
Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen setzt aber noch zwei weitere Dinge voraus:
- Neben dem zwingend erforderlichen Zwangsvollstreckungstitel ist eine sogenannte Vollstreckungsklausel erforderlich. Dabei handelt es sich um eine amtliche Bescheinigung, dass der Gläubiger die Zwangsvollstreckung aus dem vorhandenen Titel betreiben darf.
- Der Vollstreckungstitel ist dem Schuldner zuzustellen. Das kann auf dem Postweg geschehen oder durch den Gerichtsvollzieher. Dadurch soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, die gegen ihn geltend gemachte Forderung zu prüfen und sich gegebenenfalls gegen eine (unberechtigte) Zwangsvollstreckung zu wehren.
Nur wenn diese drei Dinge erfüllt sind – Titel, Klausel und Zustellung – , darf der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit einer Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen beauftragen.
Was ist bewegliches Vermögen?
Bewegliches Vermögen sind bewegliche Gegenstände. Sie lassen sich – anders als z. B. Grundstücke – ohne weiteres transportieren. Hierunter fallen Möbel und Hausrat, Fahrzeuge, Bücher, Bilder, Schmuck, Bekleidung sowie technische Geräte.
Auch Tiere können unter Umständen im Rahmen einer Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen gepfändet werden. Sie sind zwar keine Sachen, trotzdem finden die Vorschriften über Sachen auf sie Anwendung, sofern ein Gesetz keine anderweitige Regelung vorsieht.
Was darf der Gerichtsvollzieher und was darf er nicht?
Sind die oben erläuterten gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, darf der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen veranlassen. Der Gerichtsvollzieher muss aber bei dieser Art der Pfändung bestimmte Vorschriften beachten. Er darf nicht alles und jeden Gegenstand beschlagnahmen, sondern muss insbesondere folgende Regeln einhalten:
- Der Gerichtsvollzieher hat die gesetzlichen Pfändungsverbote zu berücksichtigen. So sind insbesondere solche Gegenstände unpfändbar, die der Schuldner für eine bescheidene Lebensführung benötigt. Das sind nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) „die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten Haus- und Küchengerät […]“.
- Auch Arbeitsbekleidung und Gegenstände, die der Schuldner für seine Erwerbstätigkeit braucht, unterfallen nicht der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Sie sind ebenso unpfändbar wie sehr persönliche Gegenstände (Eheringe, Familienbücher) sowie Brillen und „andere wegen körperlicher Gebrechen notwendigen Hilfsmittel“ (§ 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO).
Eine Überpfändung ist verboten. Das heißt, der Gerichtsvollzieher darf nicht grenzenlos alles pfänden, sondern nur so viel, wie er braucht, um die Geldforderung des Gläubigers zu tilgen und um die Kosten der Zwangsvollstreckung zu decken.